Ein Apotheker aus München legte gegen einen Wettbewerber Unterlassungsklage ein, weil dieser Medikamente auf amazon.de anbietet. Das Landgericht Magdeburg entschied nun, dass die Harzer Apotheke auch in Zukunft rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente auf dem Online-Marktplatz verkaufen darf.
Kein Unterschied zu Online-Apotheken
Grund für die Abweisung der Klage: Die zuständige Handelskammer sehe nichts, was gegen diesen Vertriebsweg spreche. Die Vorgehensweise stelle keinen unlauteren Wettbewerb dar. Hierbei bezog die Handelskammer sich auf ein Urteil aus dem Jahr 2012. Demnach ist der Online-Handel von rezeptfreien Medikamenten durch Apotheken in Deutschland zulässig.
Darüber hinaus wurde entschieden, dass ebenso Kundenbewertungen zu Medikamenten auf Amazon erlaubt seien. Schließlich handle es sich um Verbrauchermeinungen und nicht um Marketingmaßnahmen der Apotheke.
Der beklagte Apotheker verkauft und versendet seine Produkte selbst an Endkunden. Amazon.de benutzt er dabei als Marktplatz. Er tritt auf Amazon folglich als
Seller ohne
Fulfillment by Amazon (FBA) auf. Demgegenüber steht das sogenannte
Vendor-Programm. In diesem Fall verkaufen Händler und Hersteller ihre Waren an Amazon und Amazon verkauft sie als neuer Eigentümer an Endkunden weiter.
Amazon als Apotheke?
Das Urteil bedeutet nicht, dass Amazon in Deutschland nun selbst apothekenpflichtige Medikamente verkaufen darf. Oder besser gesagt: Noch nicht. Denn bereits im letzten Jahr lieferte der Handelsriese starke Indizien dafür, dass er den Gesundheitssektor ins Visier nimmt.
So übernahm Amazon im Juni 2018 die US-Online-Apotheke PillPack. Wie man den E-Commerce-Giganten kennt, dürfte das erst der Anfang des Versuchs sein, die Branche zu erobern. Manche Experten sehen in der Übernahme den ersten Schritt in Richtung dahin, selbst pharmazeutisch tätig und zur Apotheke zu werden.